Behindertengerechte (barrierefreie) Umbauten sind steuerlich abzugsfähig
Folgendes berichtete vor kurzem der Newsletter der Immobilienzeitung:
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien steuerlich geltend gemacht werden können, wenn durch die Behinderung eine Zwangslage entstehe, die die Umbaumaßnahmen unausweichlich machten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eigentümer u.a. eine Rampe gebaut und ein neues Badezimmer sowie eine neue Küche errichtet. Die BFH-Richter sahen hierin außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die sofort vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen seien (Az. VI R 7/09). Dass die Umbauten auch von nicht behinderten Bewohnern genutzt werden können, sei für die Anerkennung der Kosten ohne Bedeutung.”
Sven Heilmann / pflege-nachbarschaft.de